
Wir führen für Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI durch. Dabei unterstützen wir Sie auch bei Fragen zur Pflege, Pflegehilfsmitteln oder zur Organisation des Alltags.
Um den Anspruch auf Pflegegeld dauerhaft zu erhalten, sind pflegende Angehörige verpflichtet in bestimmten Intervallen einen Beratungsbesuch wahrzunehmen:
- Pflegegerad 1: freiwillig
- Pflegegerad 2 & 3: halbjährlich
- Pflegegerad 4 & 5: vierteljährlich
Grundlage:
Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung, § 37 Punkt 3
Finanzierungsmöglichkeiten:
- Pflegekasse
Ansprechpersonen:
Anneli Heinze, Peggy Schedensack & Carmen Zauner